„ die Gemeinde einen gerichtlich durchsetzbaren Rundumschutz geniesst gegen unzulässige Eingriffe in ihre Autonomie…Als Gestaltungsprinzip verpflichtet Art. 50 BV die Kantone zu möglichst erheblicher Gesetzgebungs- , Vollzugs-, und Mitwirkungsautonomie “ “ ( K. Meyer, Die Gemeindeautonomie im Wandel, Diss. Nr. 3838, Norderstedt 2011 ).